Am 11. August 1919 ist das Reichssiedlungsgesetz (RSG) in Kraft getreten. Das RSG war das erste Gesetz, das nach Verabschiedung der Verfassung von der Weimarer Nationalversammlung beschlossen wurde. Es ist die gesetzliche Grundlage der Tätigkeit der Landgesellschaften in Deutschland und eine der vier Säulen des landwirtschaftlichen Bodenrechts. Das RSG regelt u.a. auch das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht, also das Prinzip „Bauernland in Bauernhand“. Mehr Informationen zu den Umständen des Inkrafttretens und der Historie des Gesetzes finden Sie in der Pressemitteilung des BLG.
Auch wir üben zur Sicherung der Agrarstruktur im Auftrag des Freistaates Sachsen seit 1994 das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nach § 4 Reichssiedlungsgesetz aus. Voraussetzung hierfür ist, dass landwirtschaftliche Flächen über zwei Hektar an Nichtlandwirte veräußert werden und mindestens ein aufstockungsbedürftiger und erwerbsfähiger Landwirtschaftsbetrieb uns gegenüber seinen Kaufwillen erklärt hat (Nacherwerber). Wir treten dann zu den ursprünglich vereinbarten Vertragskonditionen an die Stelle des „Nichtlandwirt“-Käufers ein und veräußern anschließend die Flächen an den Nacherwerber.
Seit 1994 haben wir rund 2.600 Fälle bearbeitet, von denen 200 Fälle mit einer Fläche von etwa 1.600 ha tatsächlich ausgeübt werden konnten. Unsere Nacherwerber sind im langjährigen Durchschnitt je zur Hälfte Landwirtschaftsbetriebe in der Rechtsform einer juristischen Person (z.B. GmbH oder Genossenschaft) und Betriebe in Rechtsform einer Personengesellschaft (z.B. GbR) bzw. Einzelunternehmen. Weitere Zahlen der letzten fünf Jahre zum Vorkaufsrecht finden Sie in unserer Bilanz 2018.